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Scheidung und nichts geregelt – alles zu spät?

Im Schnitt wird etwa jede dritte Ehe in Deutschland geschieden. Das betraf allein im Jahr 2022 rund 137.400 Paare. Für die Ehegatten und die besonders betroffenen Kinder ist dann eine klare, einvernehmliche und vor allem friedliche Regelung der Verhältnisse wichtig.

Um eine Scheidung in die Wege zu leiten, muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Nach Prüfung der erforderlichen Bedingungen wird das Gericht dann die Scheidung aussprechen. Clemens Neuschwender, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz, ergänzt: „Das schließt aber nicht aus, dass die sich trennenden Ehegatten die Folgen ihrer Scheidung schon im Vorfeld einvernehmlich regeln.“

Notarieller Ehevertrag

Im Optimalfall haben die Eheleute vorgesorgt und bereits „in guten Zeiten“ einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem sie sich für den Ernstfall abgesichert und die Rahmenbedingungen für die nun anstehende Auseinandersetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffen haben. Für den Abschluss eines wirksamen Ehevertrages ist der Gang zur Notarin bzw. zum Notar unerlässlich. „Nicht notariell beurkundete Eheverträge sind unwirksam“, mahnt Neuschwender. Der Gesetzgeber hat die notarielle Beurkundung angeordnet, um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen und weil wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können.

Zu spät für einen Ehevertrag?

Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden, sei es vor der Eheschließung oder während der Ehe, aber auch, wenn sich die Ehegatten schon von der Vorstellung, gemeinsam alt zu werden, verabschiedet haben. Auch wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen möglich.

Einvernehmliche Auseinandersetzung

„Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung können sich Eheleute z.B. über einen nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich, etwaige Zugewinnausgleichsansprüche und auch über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder einigen – sie können zusammen festlegen, wie sie in Zukunft miteinander verfahren wollen“, erläutert Neuschwender. Wichtig: Auch die Scheidungsfolgenvereinbarung muss in den meisten Fällen von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden, wobei diese bzw. dieser im Vorfeld zu den möglichen Gestaltungsalternativen berät.

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Für Presseanfragen stehen Ihnen zur Verfügung:

David Sommer

Notar a. D. und Geschäftsführer des Bayerischen Notarverein e. V., München

Benjamin Lorenz

Notarassessor, Referat für Öffentlichkeitsarbeit
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Landesnotarkammer Bayern - Referat für Öffentlichkeitsarbeit
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